Tipps für Mieter

Mietpreisbremse: Das Wichtigste im Überblick

Besonders in Großstädten steigen die Wohnungsmieten zurzeit inflationär an. Viele Menschen können sich zentrumsnahe Eigenheime nicht mehr leisten und der Besitz von Immobilien gilt heute als sichere Geldanlage, da Vermietern bei der Bestimmung des Mietpreises kaum Grenzen gesetzt sind. Aber stimmt das überhaupt oder gibt es eine Mietpreisbremse? Lesen Sie mehr dazu hier.

Mit der sogenannten Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass die Wohnungsmieten über ein bestimmtes Maß hinausgehen. Allerdings ist es jedem Bundesland selbst überlassen, ob und wie es die Mietpreisbremse umsetzt.


Mietpreisbremse Überblick

 

Gesetz zur Mietpreisbremse

Seit dem 1. Juni 2015 existiert ein Gesetz zur Mietpreisbremse, welches besagt, dass die veranschlagte Miete beim Abschluss eines neuen Vertrages die ortsüblichen Mietpreise mit maximal zehn Prozent überschreiten darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich von Grund auf sanierte Wohnungen sowie Neubauten. Die Bundesländer können mittels einer Rechtsverordnung spezifische Gebiete benennen, welche dieser Mietpreisbremse unterworfen sind. In der folgenden Tabelle sind die jeweils festgelegten Städte mit einer gültigen Mietpreisbremse und dem dazugehörigen Geltungszeitraum aufgelistet.


Bundesland

Geltungszeitraum

von der Mietpreisbremse erfasste Gebiete

Bayern

1.1.2016

bis 31.7.2020

137 Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg

Baden-Württemberg

1.11.2015

bis 31.10.2020

68 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Freiburg i. Br., Heidelberg, Karlsruhe

Berlin

1.6.2015

bis 31.5.2020

ganz Berlin

Brandenburg

1.1.2016

bis 31.12.2020

31 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Königs Wusterhausen, Hoppegarten

Bremen

1.12.2015

bis 30.11.2020

ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven

Hamburg

1.7.2015

bis 30.6.2020

Ganz Hamburg

Hessen

27.11.2015

bis 30.06.2019

16 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Kassel. Teilweise mit Ausnahme einzelner Stadtteile

Mecklenburg-Vorpommern

1.10.2018

is 30.9.2023

Rostock, Greifswald

Niedersachsen

1.12.2016

bis 30.11.2021

19 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Wolfsburg, Braunschweig

Nordrhein-Westfalen

1.7.2015

bis 30.6.2020

22 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld

Rheinland-Pfalz

8.10.2015

bis 7.10.2020

Mainz, Trier, Landau

Schleswig-Holstein

1.12.2015

bis 30.11.2020

12 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen

Thüringen

31.3.2016

bis 31.1.2021

Erfurt und Jena


 

 Stand: 29.8.2018

 


Regelung bei bestehenden Mietverträgen

Bei bereits bestehenden Mietverträgen spricht man nicht von einer Mietpreisbremse, sondern von der sogenannten Kappungsgrenze. Laut dieser Vorgabe ist es dem Vermieter gestattet, innerhalb von drei Jahren eine maximale Mieterhöhung von 20 Prozent vorzunehmen. Insgesamt bleibt der Anstieg der Kaltmiete aber auch hier auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichspreise beschränkt.

Für bestimmte Gebiete, in denen der bezahlbare Wohnraum gefährdet ist, können die Bundesländer darüber hinaus eine gesonderte Kappungsgrenze festsetzen. In diesen Fällen dürfen die Mieteinnahmen anstelle der üblichen 20 Prozent innerhalb von drei Jahren nur 15 Prozent angehoben werden.

 

Ortsübliche Vergleichsmiete bestimmen

In welchem Rahmen sich die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt, ist auf verschiedene Arten zu ermitteln:

  • Onlineabfrage des Mietspiegels
  • Betrachtung von Vergleichswohnungen
  • Erstellung eines Sachverständigengutachtens
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank

 

Weiterführende Informationen beispielsweise zur Mietpreisbremse bei Index- und Staffelmieten sowie zu den Vor- und Nachteilen, können Sie unter www.mietminderung.net/mietpreisbremse nachlesen.



 



Mieter gegen Mieter - Streitfall Grillen

Rentnerin Erika K. aus Hamburg freut sich. Die Temperaturen steigen wieder. Der neue Grill steht auf dem Balkon ihrer Mietwohnung. Dem Brutzeln von Bratwürsten und Schnitzeln mit ihren Kindern und Enkeln steht nichts mehr im Weg.

Aber Vorsicht! Qualm und Duft können Konflikte mit den Mitmietern provozieren. Mieter in  Mehrfamilienhäusern müssen deshalb Beschränkungen beachten. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.

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Auf dem Balkon darf grundsätzlich gegrillt werden. „Grillen ist in den Sommermonaten durchaus üblich und muss, wenn nicht die Wesentlichkeitsgrenze überschritten wird, generell geduldet werden“, so das Landgericht München I (Az. 15 S 22735/03).

VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß: „Mieter müssen auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen. Sie dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf dem Balkon grillen. Dazu müssen sie ihre Nachbarn im Haus 48 Stunden vorher informieren. Dies hat das Amtsgericht Bonn (Az. 6 C 545/96) entschieden.

Das OLG Oldenburg (Az. 13 U 53/02) setzt dem Grillvergnügen zeitliche Grenzen: Bei beengten Verhältnissen muss ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von Grillen herrühren, nicht hinnehmen. Viermal im Jahr kann ein Grillabend bis 24.00 Uhr dauern.

"Wir appellieren an alle Mieter, Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen“. Ansonsten drohen ernste Konsequenzen: Grillt und frittiert ein Mieter trotz Abmahnung des Vermieters häufiger als erlaubt, droht ihm die fristlose Kündigung, so das LG Essen (Az. 10 S 438/01).

Quelle: Pressemitteilung Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW)


Alternative Erwerbsarten von Immobilien +++ Mietkauf und Ratenkauf


Mietkauf ist der Erwerb einer Immobilie bei dem ein Teil der gezahlten Mieten bei dem späteren Kauf angerechnet wird. Ratenkauf ist der Kauf einer Immobilie bei dem der Verkäufer den Kaufpreis nicht in einer Summe sondern üblicherweise in monatlichen Raten erhält. Beide Wege sind im Normalfall ohne Bank oder Finanzierung möglich.

 

 

 

Was ist Mietkauf ?

Der Mietkauf ist die Verbindung eines Mietvertrages mit einem Kaufvertrag. Die Konditionen und Bedingungen können zwischen dem Verkäufer und dem Mietkäufer frei ausgehandelt werden.
 
Statt den Kaufpreis einer Immobilie in einer Summe durch eine Finanzierung zu begleichen, zahlt der Mietkäufer im Normalfall eine monatliche Miete zuzüglich eines Mietkaufanteils und verpflichtet sich die Immobilie nach einer bestimmten Zeit zu einem festen Preis zu kaufen. Beim Kauf der Immobilie wird dann der Mietkaufanteil (inklusive Verzinsung) auf den Kaufpreis angerechnet bzw. als Eigenkapital für die spätere erforderliche Finanzierung genutzt.

Im Normalfall wird das Wohnrecht (ggf. auch das Vorkaufsrecht) für den Mietkäufer durch Eintragung im Grundbuch der Immobilie abgesichert. Der eigentliche Kaufvertrag muss bei einem Notariat geschlossen werden.

Mietkauf ist also der Erwerb einer Immobilie bei dem ein Teil der gezahlten Mieten bei dem späteren Kauf angerechnet wird.

Da es für den „Mietkauf“ keine gesetzlichen Regelungen gibt, sondern immer Mietrecht mit Kaufrecht vermengt wird, ist der „Ratenkauf“ der von IMMOFUX ® Partnern bevorzugte Weg.
 

Was ist Ratenkauf ?

Der Ratenkauf wird häufig mit dem Mietkauf verwechselt. Auch bei einem Ratenkauf einer Immobilie erhält der Verkäufer den Kaufpreis nicht in einer Summe sondern üblicherweise in (monatlichen) Raten.

Eine Bank oder eine Finanzierung ist im Normalfall ebenfalls nicht erforderlich, da der Verkäufer quasi die Funktion des Finanzierungsinstitutes übernimmt. Abweichend zum Mietkauf wird bei einem Ratenkauf der Kaufvertrag rechtlich sofort wirksam, d.h. der Ratenkäufer wird sofort Eigentümer der Immobilie.

Ratenkauf ist also der Kauf einer Immobilie bei dem der Verkäufer den Kaufpreis nicht in einer Summe sondern in Raten erhält.

Die Forderungen des Verkäufers werden im Normalfall über eine Eintragung im Grundbuch der Immobilie abgesichert. Der Kaufvertrag muss bei einem Notariat abgeschlossen werden. 
 
Angebote und weitere Informationen finden Sie im Internet unter




 



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